Zielsetzungen
• Das prioritäre Ziel ist, Handwerksberufe bei Jugendlichen und Eltern wieder beliebter zu machen.
• Die Jugendlichen kennen nach ihren Einsätzen die Anforderungen an eine handwerkliche Berufslehre
und die möglichen anschliessenden beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten.
• Die Jugendlichen und seine Eltern werden über die Verdienst-möglichkeiten während und nach der
Lehre orientiert.
• Möglichst viele Handwerksbetriebe auf dem Bödeli bieten
«Sackgeld verdienen» in ihrem Betrieb an und halten sich an das «Sackgeld-Konzept».
Grundsatz
Das Alter der Jugendlichen liegt zwischen dem 13. bis hin zum 16. Lebensjahr. Für diese Jugendliche sind nur leichte Arbeiten erlaubt. Gefährliche und gesundheitsschädliche Tätigkeiten sind verboten und werden nicht angeboten oder von den Jugendlichen verlangt.
Leichte Arbeiten haben keinen negativen Einfluss auf die Gesund-heit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen. Sie beeinträchtigt weder den Schulbesuch noch die Schulleistung. Die Jugendlichen werden deshalb im Betrieb zum Beispiel Reinigungsarbeiten, leichte Büroarbeiten, Handreichungen, Materiallagerungen und ähnliches ausführen.
• Während der Ferienzeit die halbe Dauer der Schulferien, 4 Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche.
Die Entlohnung der Jugendlichen erfolgt in bar am Ende jedes Arbeitseinsatzes. Die Höhe der Stundenentschädigung liegt im Ermessen des Arbeitgeberes und sollte CHF 1.00 pro Altersjahr und Stunde nicht übersteigen. Es kann auch eine Pauschale festgelegt werden.
Pflichten der Firma
Die Jugendlichen werden ausreichend und angemessen in ihrem Jugendjob informiert und angeleitet. Die Eltern werden über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über Massnahmen betreffend Gesundheit und Sicherheit informiert. Bei jeden Arbeitseinsatz wird dem Jugendlichen eine verantwortliche Person zugeteilt.
Unfallversicherung
Es gilt die obligatorische Unfallversicherung UVG (SUVA) des Betriebes. Die Jugendlichen werden bei der UVG angemeldet (Meldepflicht!),
Haftpflichtversicherung. Bei Einsätzen in Unternehmen gilt die Betriebshaftpflicht.
AHV/Ausgleichskasse
AHV Beiträge sind erst ab Vollendung des 17. Altersjahres geschuldet. Alle Jugendjobs vor dem 18. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit.
Wichtige Details
aus dem Arbeitsgesetz/weiterführende Links
• Arbeitsgesetz (ArG) Art. 29 bis 31
• Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung)
• Verordnung des EDV über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
• Hausdienstarbeit (AHV)
• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende (AHV)
• Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
• Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG)
• Fragen und Antworten zur AHV
• www.sgb.ch/themen/bildung-jugend/detail/ferienjobs-das-gilt-es-zubeachten
• www.jugendbudget.ch/de/ferienjobs-fuer-kinder-diese-moeglichkeiten-gibt-es
• www.beobachter.ch/arbeit/arbeitsrecht/ferienjob-bin-ich-zu-jung-zumarbeiten
• www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/Jugendliche.html
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